Informationen
Gemäss VUV hat der Arbeitgeber dafür sorge zu trage, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit.
Dienstleistungen
In unseren PSA-Schulungen vermitteln wir das notwendige Wissen über den korrekten Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung.
Die vielseitigen Inhalte werden in Theorie und Praxis behandelt und können in Gefahrensituationen überlebenswichtig sein.
Die PSA-Schulung ist speziell für Arbeitnehmer konzipiert, die gemäss aktueller Bestimmungen eine Schulung der korrekten Verwendung, Aufbewahrung und Prüfung anstreben.
Wichtige Normen
Art. 6 VUV Information und Anleitung der Arbeitnehmer
1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
Art. 8 VUV Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Zur Instruktion gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung des Arbeitsmittels, z.B. über:
- Verwendungsbedingungen
- absehbare Störfälle bei der Arbeit
- absehbare Gefahren bei der Arbeit